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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand 01.08.2020

§1 Allgemeines

1.1
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

1.2
Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk-sam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.

1.3
Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages, die bis zum Vertragsabschluss vorgenommen werden, bedürfen der Schriftform. Erklärungen einzelner Mitar-beiter sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4
Der Vertrag bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Ausgeschlossen ist insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

§2 Angebot und Annahme

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen im Rechtssin-ne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.

2.2
Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag / Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Auftrags oder der Bestellung.

2.3
Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt unserer Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung / Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinn-gemäß für die Abschlags- bzw. Schlussrechnung.

2.4
Wir sind bemüht, etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen (z. B. durch Zuschnitt, Bearbeitung und dgl.), ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.

§3 Lieferung und Leistung

3.1
Wünsche des Kunden hinsichtlich des Liefertermins (vgl. „gewünschter Liefertermin“) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderli-chen Unterlagen des Kunden bei uns zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.).

3.2
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Erfüllungsort ist das Werk / Lager. Bei Anlieferungen mit unseren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen des Lieferwerks gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeitskräfte sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ganz oder teilweise Abladen, Transportieren oder Einsetzen der Ware und kommen wir diesem Wunsch nach, werden die Leistungen auf Gefahr des Kunden und auf dessen Haftung hin erbracht. Die in Anspruch genommenen Mitarbeiter werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Wir sind jedoch berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

3.3
Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Kunden, vom Lieferwerk oder von uns bestellt ist, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwand-freie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Im Falle einer Lieferung frei Haus erfolgt der Gefahrübergang bei Anlieferung beim Kunden.

3.4
Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Ein-lagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.

3.5
Sofern unsere Lieferwerke bezüglich der Ware branchenübliche Toleranzen beanspruchen, insbesondere bezüglich leichter Farb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für den vorliegenden Vertrag.

3.6
Im Falle eines Liefer- oder Leistungsverzuges beträgt die uns zu setzende Nachfrist 4 Wochen. Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik, Aussperrung und unvorhersehbare unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen unserer Lieferanten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden unseren Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt oder einer der anderen Fälle wie oben aufgeführt eintritt. Wir werden bemüht sein, die Beeinträchtigung unserer Kunden so gering wie möglich zu halten.

3.7
Schadenersatzansprüche jeder Art beschränken sich auf die Haftung für Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung tritt nicht ein, so-weit es ausnahmsweise um die Erfüllung von Verpflichtungen geht, die dem Vertrag sein Gepräge geben (sogenannte Kardinalpflichten). In diesem Falle haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.

3.8
Schadensersatzansprüche sind auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.9
Aufgrund einer Pandemie/Epidemie kann es zu Lieferengpässen der Vorlieferanten, Ausfällen von Mitarbeitern und somit zu unerwarteten Verschiebung der Liefertermine kommen. Pönalforderungen, bzw. Kostenandrohungen/-forderungen aus diesem Titel werden dem Grunde und der Höhe nach abgelehnt.

§4 Versand

4.1
Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung von transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.

4.2
Die Versicherung und sonstige Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig, keinesfalls jedoch als Versicherungsvermittler im Rechtssinne, insbesondere nach §§ 84, 92, 93 HGB und nicht als Vertragspartner der Versicherung im Versicherungsvertrag.

4.3
Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1 % des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen (insbesondere Haltestangen) ist der Kunde zur Erstattung der Reparaturkosten bzw. zum Ersatz verloren gegangener Teile verpflichtet. Unser Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange, entstanden ist.

§5 Vergütung

5.1
Die Vergütung gilt für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leis-tungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Vergütung verstehen sich in EURO ab Werk inklusive Verpackung und exklusive Lieferung der gesetzlichen Mehrwert- / Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen ggf., Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

5.2
Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Gestehungskosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, nach Ver-tragsschluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10 %, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung.

5.3
Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf darüber hinaus einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit uns. Dabei gehen Diskontspesen, Wechselspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden.

5.4
Wir sind berechtigt, in angemessenem Umfange Abschlagszahlungen zu ver-langen. Ferner ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Kunden zumutbar ist; in diesem Fall ist der Kunde zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet.

5.5
Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegen-forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

5.6
Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.

5.7
Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw.

5.8
Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.

5.9
Leistet der Kunde fällige Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) nicht, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die nicht länger als zwei Wochen zu sein braucht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen und/oder vom Vertrag zurücktreten.

5.10
Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.11
Alle unsere Ansprüche werden sofort fällig bei Wechselprotesten des Kunden, bei Zahlungseinstellung und bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Darüber hinaus sind wir, wenn uns eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit seitens des Kunden geleistet ist.

§6 Gewährleistung und Verjährung

6.1
Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung / Untersuchung verpflichtet. Alle Mängel einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen fünf Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Als Glashersteller stellen wir sensible Ware her. Deswegen sind von uns hergestellte und gegebenenfalls gelieferte Waren unverzüglich und sofort auf Glasbruch zu untersuchen. Im Fall des Vorliegens von Glasbruch ist dieser bei uns unverzüglich und sofort schriftlich zu rügen und andernfalls auf dem Lieferschein zu erklären, dass untersucht wurde und kein Glasbruch vorliegt. Darüber hinaus muss jeder Mangel, der nicht bei der ersten Untersuchung gerügt werden konnte und sich ggf. nach Anzeige durch den (End-) Kunden zeigt, unverzüglich, spätestens aber innerhalb zwei Wochen nach Anzeige beim Kunden bei uns gerügt wer-den. Weitere, auch über die Pflichten nach vorstehenden Regelungen hinaus-gehende gesetzliche Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsan-spruch, es sei denn, dass der Kunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

6.2
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt und die Bearbeitung gelten die branchenüblichen Toleranzen. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildungen, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reflekti-onsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar. Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen. Der Kunde erkennt das Handbuch Toleranzen der ISOLAR GLAS Beratung GmbH in seiner jeweils aktuellen Fassung, einsehbar auf der Homepage www.isolar.de als verbindlich an.

6.3
In Gewährleistungsfällen sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten und uns so von unserer Gewährleistungspflicht zu befreien; unsere Gewährleistungspflicht lebt jedoch wieder auf, wenn die Inanspruchnahme gegen unsere Lieferanten nicht durchsetzbar sind, wobei es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht bedarf.

6.4
Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender An-sprüche durch Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 3.7.

6.5
Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gläser (z. B. Kunstverglasungen, Spiegel usw.) können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für evtl. Fertigungs- oder Transportbruch können wir nicht übernehmen. Dieser geht auf jeden Fall zu Lasten des Kunden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

6.6
Die Gewährleistungsansprüche unserer Kunden gegenüber uns verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang bei Unternehmern.

§7 Ausbau und Austauschkosten

7.1
Ausbau- und Austauschkosten nach Einbau unter Missachtung der Unter-suchungs- und Rügepflicht werden von uns generell nicht übernommen / erstattet. Ferner werden im Verkehr zwischen Unternehmern Ausbau- und Austauschkosten nicht übernommen. In jedem Fall aber hat der Kunde vor Ausbau und Austausch die genauen Kosten der Maßnahme zu nennen. Wir sind berechtigt, für den Kunden verbindlich nachzuweisen, dass die Kosten für Ausbau und Austausch unter den vom Kunden genannten Kosten liegen. In diesem Falle gelten bei Freigabe der Maßnahmen durch uns die von uns verbindlich nachgewiesenen Kosten als Obergrenze.

7.2
Generell gilt eine Obergrenze für Ausbau- und Austauschkosten von 120 % vom Warenwert.§8 Rücktritt

8.1
Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor a) bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt, b) bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbeson-dere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.

9.2
Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Ge-schäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu be- oder verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns.

9.3
Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.4
Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 110 % unserer noch offenen Forderung übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände und abzutretenden Forderungen obliegt uns.

9.5
Der Kunde ist für uns zu jeder Zeit widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir unsererseits sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern wir ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet, oder wenn er Waren verschleudert.

9.6
Der Kunde ist, sofern ein Forderungseinzug abgetretener Forderungen unse-rerseits aufgrund der vorstehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt erfolgt, zur Auskunft im Rahmen der Vertragserfüllung innerhalb der Regelung des Art. 6 Abs.1 lit. b EU-Datenschutzgrundverordnung über die Adresse des Schuldners mit vollständiger Anschrift, die offenen Forderungsbestände und die Zahlungseingänge auf offene Forderungen gegenüber seinen Kunden bei noch nicht vollständig bezahlten Leistungen im Rahmen und unter Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.

9.7
Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns un-verzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.

§10 Datenschutz

10.1
Daten von Kunden und Bestellern werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 (EU-Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutz-gesetztes verarbeitet. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir die Daten aufgrund geltendem Recht zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen und Auftragsdatenverarbeitern) zu übermitteln.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Lieferwerkes bzw., sofern die Lieferung ab Lager erfolgt, unser Lager.

11.2
Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, sofern der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt ist.

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